Stiftungszweck
Gemäss den Statuten der Stiftung ist es nicht die Lebensrettung als solche, die ausgezeichnet wird, sondern nur die Handlung „mit ausgesprochen heldenmütigem Charakter“. Der/die Retter/in hat sich dabei selbst oder seine/ihre Gesundheit ernsthaft einer Gefahr ausgesetzt, um das Leben eines Menschen zu retten. Rettungen, die keinen besonderen Mut erfordern und die jedermann als nächste und selbstverständliche Pflicht gegenüber dem Mitmenschen obliegt, werden von der Stiftung nicht ausgezeichnet. Dagegen werden auch Personen ausgezeichnet, die besondere Zivilcourage bewiesen haben. Die Stiftung kann einem/r Retter/in oder – sofern diese/r bei der Rettung sein/ihr Leben verloren hat – seinen/ihren Familienangehörigen einmalige oder wiederkehrende Unterstützungen gewähren.
1904 kamen bei einem Minenunglück in Harwick, Pittsburgh PA, 178 Minenarbeiter ums Leben. Zwei Minenarbeiter verloren ihr Leben bei der Rettung von verschütteten Kumpeln.
Lebensrettungen
Andrew Carnegie liess sich bei der Umschreibung des Stiftungszwecks von der grossen Zahl lebensgefährlicher Rettungen bei Bergwerkskatastrophen in den USA und in Grossbritannien leiten. Die Schweiz kennt solche Rettungsaktionen unter Tage praktisch nur aus der Literatur. Entsprechend wurden der Stiftung andere Formen von Rettungen gemeldet: Rettungen aus dem Wasser, aus brennenden Häusern, aus Räumen mit giftigen Gasen, vor wild gewordenen Stieren, scheuenden Pferden, vor Eisenbahnzügen.
Veränderungen im politischen, sozialen und umweltbezogenen Bereich spiegeln sich in der Art der Rettungen wider. Heute verteilen sich die Rettungsfälle etwa wie folgt:
40% aus dem Wasser
30% im Strassenverkehr
20% aus brennenden Häusern und Fahrzeugen
10% auf ein breites Spektrum von Rettungen im Gebirge bis zu Rettungen bei kriminellen Taten.
Unterstützungen
Die Stiftung kennt Unterstützungen in Form einmaliger oder wiederkehrender Barentschädigungen, letztere in Form von Renten. Dabei wird die Bestimmung des Stifters berücksichtigt, wonach eine von der Stiftung bewilligte Rente bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen von anderer Seite nicht gekürzt oder gestrichen werden darf. Dieser Form der Anerkennung kam bis Ende der 1950er Jahre grössere Bedeutung zu, weil die schweizerischen Sozialversicherungswerke damals erst im Aufbau waren.
Urkundlich verankert ist zudem eine Bestimmung, wonach Überschüsse der Kapitalerträge ausnahmsweise zur Unterstützung von Personen verwendet werden können, die von Naturkatastrophen heimgesucht worden sind.